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Satzung

Satzung „Netzwerk für eine gesunde Gesellschaft e.V.“ Präambel Wir leben heute in einer Welt, in der fast alles von Männern gedacht und an Männern erforscht und von Männern gestaltet wurde. Dies ist eine jahrhundertealte Prägung. Unsere Welt wurde kaum angepasst bzw. geht uns diese Anpassung zu langsam. Wir erleben in unserer täglichen Praxis als Psychotherapeutinnen den Schmerz, der auf Seiten der Frauen sichtbar wird und verstehen diesen als großen gesellschaftlichen Verlust. Die Auswirkungen sind zerstörerisch: es kommt zu medizinischen Fehlbehandlungen, Diskriminierung in der Politik, massive Zunahme an Gewalt in der Gesellschaft an Menschen nicht männlichen Geschlechts, finanzielle Bedrohung durch Altersarmut aufgrund von nicht vergüteter Carearbeit usw. Nun wandelt sich die Gesellschaft, die Frauen möchten mehr tun, aber die Strukturen dafür fehlen! Die alten Strukturen von Selbstbild und Rollenverständnis bleiben haften. Die Frauen müssen in die Aktivität kommen, um sich neue Strukturen zu erschließen, um paritätisch teilhaben zu können. Der Verein möchte die Frauen dabei unterstützen ihre Verantwortung in dieser Neugestaltung zu sehen und möchte gleichzeitig auch die Männer bei dieser Neuentwicklung dabeihaben, damit eine Gesellschaft entstehen kann, die vollständig ist! Der Verein möchte dafür Experten, soziale und politische Einflussträger vernetzen, um Präventionsprogramme und Lösungen zu generieren. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Name des Vereins lautet „Netzwerk für eine gesunde Gesellschaft e. V.“ und wird im Vereinsregister eingetragen. 2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Reutlingen. 3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit¬tes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 2) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Verein versteht unter Gleichberechtigung, dass es eine paritätische Teilhabe in allen Bereichen der Gesellschaft geben können muss. Er setzt sich somit dafür ein, dass alle Rollen in der Gesellschaft (Pflegetätigkeiten, Care-Arbeit, Verdienstarbeit) von allen Geschlechtern gedacht und erfüllt und gelebt werden können: Alle Rollen in der Politik, in der Wirtschaft, in der Medizin, im Alltag, in finanziellen Belangen usw. Dafür benötigen wir Stand heute eine besondere Beleuchtung und Diskussion über die Bedürfnisse von Frauen und das Abschaffen von Machtgefällen, um letztlich damit auch zur Gewaltprävention beizutragen. Konkret möchte der Verein diesen Zweck in Form von folgenden Inhalten vorantreiben: a) durch Vernetzung von Experten aus den oben benannten Bereichen (Expertennetzwerke bilden, um Wissen zum Thema zu bündeln und anschließend wieder zu verbreiten) b) Themen in die Öffentlichkeit bringen in Form von Vorträgen, Weiterbildungsprogrammen und beraterischen Tätigkeiten in Institutionen, Podcast 3) „Netzwerk für eine gesunde Gesellschaft e.V.“ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundes¬republik Deutschland. Er setzt sich ein für die soziale und ökologische Geschlechtergerechtigkeit. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mit¬glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhält¬nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rücker¬stattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. § 4 Mitglieder des Vereins 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv zu unterstützen. 2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung er¬worben. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung. 4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund oder wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraus¬setzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. 5) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Mit einer Beitragsanhebung ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft möglich. § 5 Fördermitglieder 1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2) Die Fördermitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erworben. 3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung. 4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei wichtigem Grund oder wenn ein För¬dermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. 5) Die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands. Mit einer Beitragsanhebung ist eine sofortige Beendigung der Fördermitgliedschaft möglich. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Ver¬eins schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch eMail-Adresse) gerichtet ist. 2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schrift¬liches Verlangen von mind. 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit ein¬facher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Absatz 3 eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen mit der Einladung verschickt werden. 5) Beschlüsse werden in Protokollen festgehalten. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wird dazu ein/e Protokollant/in bestimmt. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes sowie den gesamten Vorstand ab¬wählen. 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufnahme von Vereinsmitgliedern. 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und entlastet den Vorstand. 5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium oder Arbeitsgruppe angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Er¬gebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. 7) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder fest. § 9 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen, welche durch die Mitgliederversammlung aus den Mit¬gliedern des Vereins gewählt werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausschei¬den von mehr als einem Vorstandsmitglied ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederver¬sammlung einzuberufen auf der eine Nachwahl stattfindet. 2) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und vertritt den Verein nach innen und außen, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er führt die Be¬schlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vor¬stand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. 3) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung; über Art und Umfang entscheidet der Vor¬stand. Die Vorstandsämter dürfen grundsätzlich auch von hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins ausgeübt werden. 4) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorge¬setzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigun¬gen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. 5) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. 6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Hälfte der gewählten Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Be¬schlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst wer¬den. 7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 8) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Vertreter des Vorstandes werden durch den Vorstand benannt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. § 10 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen auf den Verein „women empowerment e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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